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   BGH, 23.04.1969 - IV ZR 609/68   

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https://dejure.org/1969,6406
BGH, 23.04.1969 - IV ZR 609/68 (https://dejure.org/1969,6406)
BGH, Entscheidung vom 23.04.1969 - IV ZR 609/68 (https://dejure.org/1969,6406)
BGH, Entscheidung vom 23. April 1969 - IV ZR 609/68 (https://dejure.org/1969,6406)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verletzung der Aufklärungspflicht gegenüber einem Versicherer - Erstattung einer unrichtigen Schadensanzeige - Beeinflussung der Feststellung des Versicherungsfalls bzw. der Feststellung oder des Umfangs dem Versicherer obliegender Leistung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.02.1967 - II ZR 73/65

    Folgen einer Obliegenheitsverletzung durch unwahre oder unvollständige Angaben

    Auszug aus BGH, 23.04.1969 - IV ZR 609/68
    Ist eine solche Belehrung unterblieben, dann bleibt der Versicherer wie bei einer nur grobfahrlässigen Verletzung der Aufklärungspflicht insoweit zur Leistung verpflichtet, als die unrichtigen Angaben des Versicherungsnehmers weder die Feststellung des Versicherungsfalls noch die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung beeinflußt haben (BGHZ 47, 101 und 48, 7 = VersR 1967, 441 und 593; BGH VersR 1968, 1155/56; 1969, 214/15).
  • BGH, 08.05.1967 - II ZR 17/65

    Gewährung von Haftpflichtversicherungsschutz gegen die Folgen eines

    Auszug aus BGH, 23.04.1969 - IV ZR 609/68
    Ist eine solche Belehrung unterblieben, dann bleibt der Versicherer wie bei einer nur grobfahrlässigen Verletzung der Aufklärungspflicht insoweit zur Leistung verpflichtet, als die unrichtigen Angaben des Versicherungsnehmers weder die Feststellung des Versicherungsfalls noch die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung beeinflußt haben (BGHZ 47, 101 und 48, 7 = VersR 1967, 441 und 593; BGH VersR 1968, 1155/56; 1969, 214/15).
  • BGH, 16.10.1968 - IV ZR 504/68

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 23.04.1969 - IV ZR 609/68
    Ist eine solche Belehrung unterblieben, dann bleibt der Versicherer wie bei einer nur grobfahrlässigen Verletzung der Aufklärungspflicht insoweit zur Leistung verpflichtet, als die unrichtigen Angaben des Versicherungsnehmers weder die Feststellung des Versicherungsfalls noch die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung beeinflußt haben (BGHZ 47, 101 und 48, 7 = VersR 1967, 441 und 593; BGH VersR 1968, 1155/56; 1969, 214/15).
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